Riester Rente

ISC, ISC-Interservice Concept UG, Interservice Concept

Riester-Rente-Auslaufmodell

Wer heute eine Riester-Rente abschließen möchte, wird merken, dass es kaum noch Angebote gibt. 17 Jahre nach Einführung ist diese Vorsorgeform ein Auslaufmodell. Es gibt weniger Garan­tien und immer mehr Ärger mit Altverträgen.

Viele Versicherer bieten keine klassischen Riester-Tarife mehr an.

Bei der Riester-Rente muss ein Anbieter schon bei Vertragsbeginn garan­tieren, dass am Ende der Anspar­phase mindestens Beiträge plus staatliche Zulagen da sind und für eine Rente zur Verfügung stehen. So steht es im Gesetz. In Zeiten nied­riger Zinsen schaffen dies viele Versicherungs­gesell­schaften jedoch nicht. Die Folge: Viele Gesell­schaften bieten gar keinen klassischen Riester-Tarif mehr an. Andere haben nur noch Verträge mit einer Anspar­phase von mehr als 20 Jahren.

Der Grund sind die teuren Abschluss­kosten in den ersten fünf Vertrags­jahren. Bei einer kurzen oder mitt­leren Vertrags­lauf­zeit bleiben nicht mehr viele Jahre, in denen sich die Beitrags­kraft voll auswirkt. So kann ein 47-Jähriger, der noch 20 Jahre bis zur Rente sparen möchte, bei teuren Versicherern gar keinen Vertrag abschließen.

Riester Rente-Neue Verträge mit weniger Garantie und mehr Risiko für den Kunden

Bei der klassischen Riester-Rente schätzten die Kunden Sicherheit, Plan­barkeit und Bequemlich­keit bei der Alters­vorsorge. Doch 2017 kamen nur noch knapp 45 000 klassische Policen dazu. 2 700 Neuabschlüsse sind fonds­gebundene Renten­versicherungen, bei denen die Beiträge in Fonds fließen. 236 000 Neuverträge sind „Misch­formen mit Garan­tien.

Dabei fließen nicht die Beiträge, sondern nur die erwirt­schafteten Über­schüsse in Fonds oder in Indexbe­teiligungen am Aktienmarkt. Nicht nur seine künftige Über­schuss­beteiligung ist ungewiss, sondern auch der zusätzliche „Renditehebel“ per Fonds oder Indexbe­teiligung und die spätere Rente. Der Kunde trägt nicht nur ein dreifaches Risiko, sondern die anfangs garan­tierte Rente ist geringer als bei klassischen Verträgen.

Viel Ärger gibt es mit dem komplizierten Zulagen­verfahren. Zulagen werden erst berück­sichtigt, nachdem sie von der Zulagen­stelle über­wiesen worden sind. Kunden müssen die jähr­lichen Informationen vom Versicherer genau lesen. ISC rät: Es reicht auf keinen Fall, sich auf den Dauer­zulagen­antrag zu verlassen.

Manche Anbieter drehen bei laufenden Verträgen an der garan­tierten Verzinsung. Viele Kunden sind entrüstet. Sie haben seit vielen Jahren klassische Verträge und im Laufe der Jahre ihre Eigenbeiträge erhöht – etwa weil ihr Gehalt gestiegen oder eine Kinder­zulage weggefallen war. Um weiter die maximale Förderung zu bekommen, haben sie dann den Beitrag mit eigenem Geld aufgefüllt. Der Knack­punkt dabei ist: Welcher Zins gilt für diese Erhöhungs­beiträge? Bis 2016 hat z.B. die Debeka mit dem jeweils bei Vertrags­schluss geltenden Garan­tiezins von 3,25 Prozent, 2,75 oder 2,25 Prozent verzinst – je nach Jahr des Vertrags­beginns.

2017 schickte das Unternehmen seinen Kunden einen Nach­trag zum Versicherungs­schein. Dort stand zwischen vielen anderen Informationen zum Stand des Vertrags: Zusätzliche Eigenbeiträge werden nur noch mit dem aktuellen Zins­satz verzinst; 0,9 Prozent im Jahr 2017.

Riester Rente

Ein Kunde hat gegen diese Vertrags­änderung bereits erfolg­reich geklagt. Das Amts­gericht Bamberg urteilte, dass die Vertrags­bedingungen die Änderung nicht hergeben (Az. 0103 C 1015/17). Der Vertrag „ermöglicht es dem Beklagten nicht, den garan­tierten Rechnungs­zins von 2,25 Prozent zu reduzieren“, heißt es im rechts­kräftigen Urteil. „Im Übrigen kann sich der Kläger auch auf Vertrauens­schutz berufen, da über einen Zeitraum von über neun Jahren hinweg ohne Einschränkung für sämtliche Beitrags­erhöhungen der garan­tierte Rechnungs­zins von 2,25 Prozent“ gewährt wurde.

Doch Erfahrungen zeigen, wer sich auf das Bamberger Urteil beruft und eine Verzinsung seiner Erhöhungs­beiträge mit dem ursprüng­lichen Garan­tiezins verlangt, wird von der Debeka abge­wimmelt. Nur mit dem Druck durch einen Rechts­anwalt, werden Erhöhungs­beiträge weiterhin mit dem ursprüng­lichen Garan­tiezins von 3,25 Prozent verzinst.

Die Debeka hat den Vertrags­teil zu den zusätzlichen Eigenbeiträgen in den vergangenen Jahren mehr­fach geändert, blickt selbst nicht mehr ganz durch den Tarifd­schungel. Erhöhungs­beiträge werden nicht mit dem bei Vertrags­beginn 2016 geltenden Garan­tiezins von 1,25 Prozent verzinst, sondern nur noch mit dem aktuellen von 0,9 Prozent.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was besseres findet.“

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